Kirchenverwaltungen

Organ der Kirchenstiftung ist die Kirchenverwaltung, die für die gemeindlichen kirchlichen
Steuerverbände in den bayerischen (Erz)Diözesen gebildet ist. Die Kirchenstiftung wird unter der Obhut und Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde durch die Kirchenverwaltung gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Aufgaben

Der Kirchenverwaltung obliegen nach Maßgabe der kirchlichen und staatlichen Vorschriften die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens, die Sorge für die Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse und die Erledigung der der Kirchenstiftung sonst zugewiesenen Aufgaben.

Die Kirchenverwaltung sorgt dafür, dass das ihr anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat sie insbesondere den Haushaltsplan der Kirchenstiftung aufzustellen, zu beraten und zu beschließen sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden.

Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen zählen insbesondere
1. die Planung, Errichtung, Ausstattung und der Unterhalt der Kirchen in dem betreffenden
Seelsorgsbezirk,
2. der Aufwand für eine würdige Feier des Gottesdienstes,
3. der Aufwand für die (weitere) Seelsorge gemäß can. 1254 § 2 CIC,
4. die Planung, Errichtung und der Unterhalt der den Pfarrgeistlichen, den kirchlichen
Mitarbeitern und der Kirchengemeinde dienenden Gebäude einschließlich der bisher den
Pfründestiftungen oder den Pfründeinhabern obliegenden Verbindlichkeiten hinsichtlich der
Dienstwohngebäude mit Ausnahme der Mieterpflichten, die Ausstattung der Diensträume, der Unterhalt der im Eigentum der Kirchenstiftung oder Pfründestiftung stehenden Wohngebäude einschließlich der Brandversicherungsbeiträge, soweit die Baupflicht nicht einem Dritten obliegt,
5. die Beschaffung und der Unterhalt der Inneneinrichtung für die Kirchen sowie die Bereitstellung des Sachbedarfes für Gottesdienst und Seelsorge einschließlich der Mittel für Gemeindemission, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Altenbetreuung, sonstige Schulungen, Pfarrbriefe usw.,
6. die Aufbringung der in den jeweiligen Dienst- und Vergütungsordnungen vorgeschriebenen Entlohnung der kirchlichen Mitarbeiter,
7. die Aufbringung der Mittel für die Anschaffung und die Aufbewahrung der vom (Erz-) Bischöflichen Ordinariat vorgeschriebenen Gesetz-, Amts- und Verordnungsblätter, der Pfarrmatrikel, der Pfarrregistratur und des Pfarrarchives,
8. die Bestreitung des sonstigen Verwaltungsaufwandes einschließlich des Sachbedarfs sowohl für die pfarramtliche Geschäftsführung wie für den Pfarrgemeinderat,
9. die Führung und laufende Ergänzung des Verzeichnisses aller im Eigentum der Kirchenstiftung wie der Kirchengemeinde stehenden Inventarien (Inventarverzeichnis),
10. der Unterhalt der bestehenden kirchlichen Friedhöfe wie der dazu gehörenden Bauwerke,
11. die gewissenhafte Verwaltung des sonstigen örtlichen Kirchenstiftungsvermögens.

Zusammensetzung

Die Kirchenverwaltung besteht aus
1. dem Pfarrer oder Inhaber einer selbständigen Seelsorgestelle als Kirchenverwaltungsvorstand; in Filialkirchengemeinden für die ein eigener Geistlicher bestellt ist, kann dieser vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat auch zum Vorstand der dort etwa bestehenden Kirchenverwaltung bestimmt werden, wie
2. den gewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern. Ihre Zahl beträgt in Kirchengemeinden
bis zu 2000 Katholiken vier,
bis zu 6000 Katholiken sechs und
mit mehr als 6000 Katholiken acht.

Kirchenverwaltung Aufkirchen

Kirchenverwaltung Höhenrain

Kirchenverwaltung Percha

Kirchenverwaltung Wangen