Pfarrgemeinderäte

Der Pfarrgemeinderat (PGR) wird von den Katholiken der jeweiligen Pfarrgemeinde direkt gewählt. Er ist das vom Erzbischof anerkannte Laiengremium in der Pfarrgemeinde. Dem PGR kommt für das Leben der Pfarrgemeinde eine Schlüsselfunktion zu. In ihm werden viele Informationen zusammengetragen, wichtige gemeindliche Entscheidungen vorbereitet und unterschiedliche Gruppen und Initiativen vernetzt.

Der PGR beruht auf dem Bild von Kirche als Volk Gottes, wie es das II. Vatikanische Konzil (1962–1965) entworfen hat. Die Gemeinde wird demnach von allen ihren Mitgliedern getragen. Alle sind berufen, sich zu engagieren. Mitverantwortung in der Kirche ist daher wichtig und wertvoll.

Der Pfarrgemeinderat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzildekrets über das Apostolat der Laien zur Koordinierung des Laienapostolats in der Pfarrgemeinde und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Pfarrgemeinde.
In sinngemäßer Anwendung des Konzildekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe ist er zugleich das vom Erzbischof eingesetzte Organ zur Beratung pastoraler Fragen in der Pfarrgemeinde.

Aufgaben

  1. Der Pfarrgemeinderat dient dem Aufbau einer lebendigen Pfarrgemeinde und der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Aufgabe des Pfarrgemeinderates ist es, in allen Fragen, die die Pfarrgemeinde betreffen, je nach Fachbereichen und unter Beachtung diözesaner Regelungen beratend mitzuwirken oder zu beschließen.
  2. Als Organ des Laienapostolats wird der Pfarrgemeinderat unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Pfarrgemeinde in eigener Verantwortung tätig. Als Organ zur Beratung pastoraler Fragen berät und unterstützt der Pfarrgemeinderat den Pfarrer bzw. den vom Erzbischof an seiner Stelle bestimmten Leiter der Pfarrei, dem unter der Autorität des Erzbischofs die Seelsorge als Dienst der Lehre, der Heiligung und der Leitung der Pfarrgemeinde anvertraut ist (Christus Dominus 30).
  3. Die Aufgaben des Pfarrgemeinderates bestehen vor allem darin,
    a) das Bewusstsein für die Mitverantwortung in der Pfarrgemeinde zu wecken und die ehrenamtliche Mitarbeit zu aktivieren, insbesondere
    – Pfarrgemeindemitglieder für Dienste der Glaubensweitergabe zu gewinnen und für ihre Befähigung mitzusorgen,
    – Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung der Gottesdienste und die lebendige Teilnahme der ganzen Pfarrgemeinde an den liturgischen Feiern einzubringen,
    b) den diakonischen Dienst im caritativen und sozialen Bereich zu fördern und die besondere Lebenssituation der verschiedenen Gruppen und Generationen in der Pfarrgemeinde zu sehen, ihr in der Pfarrgemeindearbeit gerecht zu werden und Möglichkeiten seelsorglicher Hilfe sowie Kontakt zu denen, die dem Pfarrgemeindeleben fern stehen, aufzunehmen,
    c) gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Entwicklungen und Probleme zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschläge einzubringen sowie entsprechende Maßnahmen zu beschließen,
    d) katholische Organisationen, Einrichtungen und freie Initiativen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu fördern und im Dialog mit ihnen und anderen Gruppen in der Pfarrgemeinde Aufgaben und Dienste aufeinander abzustimmen,
    e) die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und auszubauen,
    f) für die Verwirklichung der anstehenden Aufgaben eine Rangordnung aufzustellen und im Rahmen seines Auftrages Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls notwendige Einrichtungen zu schaffen, falls kein anderer Träger zu finden ist,
    g) die Pfarrgemeinde regelmäßig durch schriftliche und mündliche Informationen über die Arbeit und Entwicklungen in der Pfarrgemeinde zu unterrichten,
    h) rechtzeitig für den Haushaltsplan der Kirchenverwaltung einen eigenen Pfarrgemeinderatshaushalt zu erstellen und in die Beratungen einzubringen,
    i) vor Verabschiedung des Haushaltsplanes durch die Kirchenverwaltung eine Stellungnahme dazu abzugeben,
    j) dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der übergeordneten Gremien durchgeführt werden,
    k) vor Besetzung der Pfarrstelle den Erzbischof über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse der Pfarrgemeinde zu unterrichten.
  4. Soweit eine Pfarrei einem Pfarrverband angehört, gelten für die Aufgabenteilung zwischen Pfarrgemeinderat und Pfarrverbandsrat die Regelungen in der jeweils gültigen Satzung für Pfarrverbandsräte. Neben der rein pfarreibezogenen selbständigen Aufgabenerledigung durch den Pfarrgemeinderat hat jeder Pfarrgemeinderat durch intensive Mitarbeit im Pfarrverbandsrat und durch eine geschwisterliche Zusammenarbeit mit den Pfarrgemeinderäten der Pfarrverbandspfarreien für eine sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben Sorge zu tragen.

Mitglieder

Dem Pfarrgemeinderat gehören an:
a) der Pfarrer,
b) die weiteren für die Seelsorge in der Pfarrei ggf. für den Pfarrverband angewiesenen pastoralen Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen,
c) je nach Größe der Pfarrgemeinde bis zu 12 von der Pfarrgemeinde gewählte Mitglieder,
d) weitere hinzugewählte Mitglieder, die durch besondere Fachkenntnisse oder ihre Tätigkeit die Arbeit des Pfarrgemeinderates fördern. Außerdem sollen hier nicht repräsentierte Gruppen (z. B. Verbände, Migranten/Migrantinnen, Berufsgruppen, Fachleute) und Ortsteile berücksichtigt werden.
e) ein Mitglied der Kirchenverwaltung, als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung.

Pfarrgemeinderat Aufkirchen

Pfarrgemeinderat Höhenrain

Pfarrgemeinderat Percha

Pfarrgemeinderat Wangen